Gesetze / Pflanzenschutzgesetz
PflSchG§ 33 Zuständigkeit für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Braunschweig, 23.03.2000 – 6 B 326/99Zitiert von 1
- VG Braunschweig, 04.09.2019 – 9 A 18/19Zitiert von 5
- VG Braunschweig, 04.09.2019 – 9 A 11/19Zitiert von 8
- OVG Schleswig, 19.06.2024 – 4 LB 31/23Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 18.12.2023 – 10 OB 125/23Zitiert von 3
- VG Braunschweig, 12.04.2018 – 9 A 44/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Braunschweig, 30.11.2016 – 9 A 28/16Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 PflSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/33#abs-1 (1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zuständig für
Gibt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit einem Antrag nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 statt, wird die Zulassung des betroffenen Pflanzenschutzmittels erweitert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/33#abs-2 (2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zuständig für die Zusammenarbeit mit den für die Zulassung zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie für die Übermittlung von Informationen an diese, soweit eine entsprechende Informationspflicht in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehen ist, die Beteiligung an Prüfungen von Zulassungsanträgen durch andere Mitgliedstaaten sowie die Abgabe von Stellungnahmen nach den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/33#abs-3 (3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist im Rahmen seiner Zuständigkeiten nach Absatz 1 ferner zuständig für
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/33#abs-4 (4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht eine beschreibende Liste der zugelassenen Pflanzenschutzmittel mit Angaben über die für die Anwendung der Pflanzenschutzmittel wichtigen Merkmale und Eigenschaften, insbesondere die Eignung der Pflanzenschutzmittel für bestimmte Anwendungsgebiete, Boden- und Klimaverhältnisse und die Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich, sowie den Zeitpunkt, an dem die Zulassung der Pflanzenschutzmittel endet. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die Rücknahme, den Widerruf, die Rechtsgrundlage des jeweiligen Widerrufes oder das Ruhen der Zulassung sowie eine Anordnung nach § 27 Absatz 2 im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.